Mietbedingungen
Folgende Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages mit NKA Natursteinkontor Allagen
§ 1. Übergabe, Mängelrüge und Haftung
Der Vermieter hat den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zur Abholung bereitzustellen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist und stellt dem Mieter die Mietsache zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn – oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten des Mieters.
Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
Sollte es dem Vermieter aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, dem Mieter die Mietsache zur vereinbarten Mietzeit zu übergeben, so ist der Vermieter nicht zu einer Ersatzlieferung verpflichtet und haftet auch nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels der Mietsache entstehen.
§ 2. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat sich der Mieter vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache beim Vermieter zur sachgemäßen Benutzung zu informieren.
Der Mieter verpflichtet sich:
- die Mietsache vor Überbelastung in jeder Weise zu schützen.
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen.
- notwendige Instandhaltungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
§ 3. Nutzung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Zudem verpflichtet sich der Mieter, nur die vom Vermieter ggf. bereit gestellten oder in der Vermietung enthaltene Anbauwerkzeuge zu verwenden. Die Benutzung der Mietsache mit fremden Anbaugeräten ist nicht gestattet und führt zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages. Die Kosten für den gesamten Mietzeitraum trägt der Mieter.
Dem Mietpreis liegen die im Mietvertrag genannten Betriebsstunden zugrunde. Der Mietpreis erhöht sich bei mehrschichtigem Einsatz um den Faktor 1,7 bei 2 Schichteinsatz und um 2,5 bei 3 Schichteinsatz.
§ 4. Haftung
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder anderen Sachen entstehen.
§ 5. Prüfung der Mietsache
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Mietsache selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 6. Beendigung der Mietzeit
Die Mietzeit endet frühestens an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen sowie allen Anbauteilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand durch den Mieter an den Vermieter zurückgegeben wird.
§ 7. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat die Mietsache im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zurück zu geben. Die Reinigung und Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rückgabe vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Wird die Mietsache verspätet zurückgegeben oder die Schlussinstandsetzung und Reinigung vor Rückgabe unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen, sowie die Miete für die Dauer der Vorenthaltung, die für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen wäre.
§ 8. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
Der Mieter darf die Mietsache einem dritten weder weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder in irgendeiner Art an der Mietsache einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 9. Kündigung
Der Mietvertrag ist für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich unkündbar. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhalt einer Frist zu beenden:
- wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt wird, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bestehen.
- in Fällen von Verstößen gegen § 2
- wenn es dem Vermieter nicht möglich ist, dem Mieter die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
§ 10. Verlust der Mietsache
Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung der Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterzuzahlen.
§ 11. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache für die Mietzeit ausreichend zu versichern.
§ 12. Maschinenversicherung
Für eine zwischen dem Vermieter und Mieter vereinbarte Maschinenversicherung, gelten die beim Vermieter einzusehenden Versicherungsbedingungen des zwischen Vermieter und Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages.
§ 13. Refinanzierung
Der Vermieter refinanziert die Mietsache bei einer Bank. In diesem Fall wird er die Mietsache zur Sicherheit dieser refinanzierenden Bank übertragen. Der Mieter erkennt an, dass er im Fall der fristlosen Kündigung dieses Refinanzierungsvertrages der Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Der Mieter wird in diesem Fall die Mietsache herausgeben.